Ingo Schonert Tresor

Auszug aus UVV-Kassen:
Kundenbediente Banknotenautomaten und Tag- oder Nachttresoranlagen
§ 19. (1) Bei Kundenbedienten Banknotenautomaten muss durch die Aufstellung oder durch besondere Einrichtungen sichergestellt werden können, dass während der Ver- und Entsorgung durch Versicherte der Arbeitsbereich öffentlich nicht zugänglich und ein Einblick von außen nicht möglich ist.
(2) Die Vorderfronten von Kundenbedienten Banknotenautomaten müssen an übersichtlichen Standorten mit gut ausgeleuchtetem Umfeld liegen.
(3) Kundenbediente Banknotenautomaten in öffentlich zugänglichen Bereichen, in denen Versicherte ständig anwesend sind, müssen den Anforderungen nach § 18 Abs. 4 entsprechen.
(4) Die Forderung der Absätze 1 und 2 gelten auch für Tag- und Nachttresoranlagen.
Geldschränke und Tresoranlagen.
§ 20. (1) Banknotenbestände in Geldschränken und Tresoranlagen dürfen von öffentlich zugänglichen Bereichen nicht einsehbar sein.
Zu § 19 Abs. 2:
Diese Forderung ist hinsichtlich der Ausleuchtung des Umfeldes von Kundenbedienten Banknotenautomaten (KBA) erfüllt, wenn eine Nennbeleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux vorhanden ist.
Zu § 20 Abs. 1:
Siehe auch:
§ 10 dieser Unfallverhütungsvorschrift,
VDMA-Einheitsblatt 24 990 „Geldschränke und Tresoranlagen; Begriffe",
VDMA-Einheitsblatt 24 992 „Geldschränke und Tresoranlagen; Stahlschränke der Sicherheitsstufen A und B; Begriffe und Mindestanforderungen".
(2) Türen von Geldschränken und Tresoranlagen dürfen beim Öffnen keine Quetsch- und Scherstellen mit Bauwerksteilen oder Einrichtungsgegenständen bilden können.
Zu § 20 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. durch ausreichende Abstände bei der Aufstellung, durch Anbringung ausreichend dimensionierter Abstandshalter oder durch Türstopper erfüllt.
(3) In Tresoranlagen, die vom Eingang aus nicht zu überblicken sind, muss eine Einrichtung vorhanden sein, die es eingeschlossenen Personen ermöglicht, sich bemerkbar zu machen.
Zu § 20 Abs. 3:
Die Forderung nach einer Einrichtung, mit der sich eingeschlossene Personen bemerkbar machen können, wird z, B. durch Ruf- und Meldeeinrichtungen erfüllt, über die Hilfe bringende Stellen verständigt werden können.
Zeitverschlussbehältnisse
§ 21. (1) Zeitverschlussbehältnisse müssen Aufbruch hemmend ausgeführt sein, sodass vor Ablauf der Sperrzeit ein Öffnen auf einfache Weise nicht möglich ist. Sie müssen so eingebaut oder aufgestellt sein, dass Unbefugten ein unmittelbarer Einblick und eine Wegnahme verwehrt ist.
Zu § 21 Abs. 1:
Die Forderung nach Aufbruch hemmender Ausführung ist erfüllt, wenn die Gehäuse und Verschlusssysteme einen ausreichenden Widerstand gegen einfache Werkzeuge gewährleisten.
(2) Die Zeitverschlusssysteme müssen für die verschiedenen Anwendungsfälle programmierbar sein. Programmierte Sperrzeiten dürfen auf einfache Weise nicht verändert werden können.
Zu § 21 Abs. 2:
Die Forderung nach Programmierbarkeit für die verschiedenen Anwendungsfälle ist dann erfüllt, wenn Sperrzeiten von bis zu 10 Minuten eingestellt werden können. Die Möglichkeit einer Veränderung der Sperrzeit auf einfache Weise ist dann nicht gegeben, wenn z.B. spezielle Schlüssel verwendet oder Verkleidungen mit Werkzeug entfernt werden müssen.
Hinsichtlich des Betriebes von Zeitverschlussbehältnissen siehe § 32.